Problemfall Flug bei der Pauschalreise – wer haftet?

Prof. Michael Hochstrasser und Dr. iur. Benjamin V. Enz haben dazu einen Aufsatz veröffentlicht.
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Wer haftet eigentlich, wenn das Reisegepäck bei einer Pauschalreise nicht ankommt? Der Flug verspätet ist oder die Ferien verkürzt werden? Oder man verspätet nach Hause kommt?

Prof. Michael Hochstrasser und Dr. iur. Benjamin V. Enz haben kürzlich, wie «Travel Ius» im Newsletter von Fürsprecher Rolf Metz berichtet, zu diesen Fragen einen Aufsatz veröffentlicht: «Der Flug als Pauschalreise oder als Teil einer Pauschalreise, unter besonderer Berücksichtigung der Haftung».

Bei Flugpauschalreisen haftet nicht nur die Fluggesellschaft, sondern auch der Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter verspricht seinen Kunden, sie von A nach B zu fliegen, das ergibt sich aus den vereinbarten Leistungen. Und da es sich regelmässig um internationale Flüge handelt, unterstehen diese dem Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr).

Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet nicht einfach die Fluggesellschaft, sondern der Luftfrachtführer. Und bei Flugpauschalreisen gibt es zwei Luftfrachtführer, der ausführende Luftfrachtführer, das ist die Fluggesellschaft, welche den Flug durchführt. Und der vertragliche Luftfrachtführer, das ist der Reiseveranstalter. Er hat sich vertraglich verpflichtet, seinen Kunden von A nach B zu befördern.

Was für den Reiseveranstalter nun wichtig zu wissen ist, der vertragliche Luftfrachtführer und der ausführende Luftfrachtführer haften für Schäden und Verspätungen solidarisch. Das heisst, jeder haftet für den gesamten Schaden. Der Kunde kann also im Schadenfall wählen, ob er gegen die Fluggesellschaft, den Reiseveranstalter oder beide vorgehen will (natürlich wird der Schaden nur einmal bezahlt).

Was passiert bei Personenschäden?

Bei Personenschäden, welche durch einen Unfall verursacht werden, besteht eine unbe-schränkte Haftung. Bis ca. CHF 156’000 ist es eine scharfe Kausalhaftung, das heisst, auch wenn niemand ein Verschulden trifft, muss bezahlt werden. Ist der Schaden grösser, gilt ab ca. CHF 156’001 eine Verschuldenshaftung, wobei der Luftfrachtführer nachweisen muss, dass kein Verschulden vorliegt. Und diese ‘Unschuld’ nachzuweisen, kann schwierig sein.

Aufgrund dieser scharfen Haftungsbestimmungen sind, gemäss Rolf Metz, zwei Sachen wichtig: Der Reiseveranstalter sollte unbedingt über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche das Flugrisiko weltweit einschliesst, und über eine angemessene Versicherungssumme verfügt.

In einem Schadenfall mit Personenschaden wird man immer gegen alle möglichen Haftpflichtigen, auch gegen den Reiseveranstalter vorgehen. «Renommierte Fluggesellschaft» hin oder her. (TI)