Reisebüro-Inhaber kriegen endlich wieder Erwerbsersatz

Der Bundesrat bewilligt das Geld rückwirkend ab dem 17. September.
Reisebüro Symbolbild

Jetzt gibt es die lange ersehnte Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch wieder für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Sie seien nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen, anerkennt der Bundesrat in einer Mitteilung die schwierige Lage, in der auch Reisebüro-Inhaber stecken.

Sie können nun wieder und weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die Verordnungsänderungen verabschiedet und damit die mit dem neuen Covid-19 Gesetz vom Parlament beschlossene Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Die neue Regelung tritt wie geplant rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

Diese Regel betrifft insbesondere die Reisebüros

Diese Regel wird die Reisebüros in erster Linie betreffen: Neu haben auch Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Betroffenen müssen die Umsatzeinbusse deklarieren und begründen, wie sie auf Massnahmen zu Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Reisebüro-Inhaber oder in arbeitgeberähnlicher Situation können nun bei den Ausgleichskassen wieder Erwerbsersatz beantragen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.

Neben der Weiterführung des Corona-Erwerbsersatzes stehen den Unternehmen zudem weiterhin die Instrumente der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung: Der Bundesrat hat die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf 18 Monate verlängert.

Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist in der Vernehmlassung und soll Anfang Dezember in Kraft treten. (TI)