Härtefallhilfe: Jetzt wirds ab 5 Mio. Franken Umsatz harmonisch

Mittelgrosse bis grosse Reiseunternehmen werden am ehesten profitieren können.
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. März 2021 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er die Anpassungen des Parlaments aus der Frühlingssession am Covid-19-Gesetz. Die Verordnung gilt ab dem 1. April.

Bei der Härtefallhilfe werden insbesondere die Höchstbeträge angepasst. Am meisten betreffen wird die Reisebranche dieser Punkt: Die landesweit einheitliche Bemessung der Beiträge an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz geregelt. Diese Harmonisierung hatte auch die Reisebranche in der Frühlingssession des Parlaments vehement gefordert.

Mit Eigenleistung gibts mehr à fonds perdu

Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20% eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf CHF 1 Mio. und für grosse auf CHF 5 Mio. erhöht (bisher CHF 750’000), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können.

Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Jahresumsatz auf 30% des Jahresumsatzes, höchstens aber CHF 10 Mio. angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70% aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispielsweise mit CHF 1 Mio. an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von CHF 5 um 2,5 auf 7,5 Mio. erhöht werden.

Die Kantone bleiben zuständig

Zuständig für die Ausschüttung des Geldes ist der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand. Er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge.

Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu CHF 5 Mio. Umsatz tragen die Kantone 30% der Beiträge; der Kanton entscheidet über die Bemessung und die Art der Hilfen. Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren.

Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über CHF 5 Mio., die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen. Ausserdem gilt ein Dividenden- und Tantiemen-Verbot.

Kleines Plus für Selbständige

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30% (bisher 40%) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen.

Dies dürfte nur wenige Unternehmen in der Reisebranche betreffen. Die generelle Erweiterung des Erwerbsersatzes war im Parlament gescheitert. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden. (TI)