Zum Dauerbrenner Preisbekanntgabe (Ausgabe 2016-10)

Die Vergleichbarkeit von Preisen ist ein wesentliches Element der freien Marktwirtschaft. Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und das Seco-Informationsblatt vom 1. Januar 2016 erfassen sie bei der Werbung und Angeboten für Pauschalreisen und Flugreisen. In der Reisebranche sorgt das im Hinblick auf Preisangabe in CHF für Ärger. Ausländische Anbieter drängen online

Die Vergleichbarkeit von Preisen ist ein wesentliches Element der freien Marktwirtschaft. Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und das Seco-Informationsblatt vom 1. Januar 2016 erfassen sie bei der Werbung und Angeboten für Pauschalreisen und Flugreisen.

In der Reisebranche sorgt das im Hinblick auf Preisangabe in CHF für Ärger. Ausländische Anbieter drängen online oder via Ferienmessen auf den Markt. Laut PBV sind deren Angebote nur mit Europreisen unzulässig. Bei Missachten drohen hohe Bussen. Aus rechtlicher Sicht scheint indes klar zu sein, dass TOs, die keinen Sitz in der Schweiz haben oder nur online hier auftreten, nicht gebüsst werden, weil sie der Schweizer Jurisdiktion gar nicht unterstehen.

Die Pflicht zur Angabe in CHF ist zudem anachronistischer Humbug und gehört abgeschafft: Welcher Konsument, der Preise vergleichen will, schafft das bei Euro-Preisangaben nicht? Wer nicht umrechnen kann, wählt einen Anbieter mit CHF-Preisen; wer will, findet Euro-Angebote auch ausserhalb der Schweiz mit ihrer PBV. CHF-Problem gelöst.

Ausserdem: Die PBV erfasst nur einen Teil vom Preiswettbewerb. Reisen zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken sowie alle Nicht-

pauschalreisen sind ausgenommen. Die Wettbewerbs-Regeln erfassen zum Beispiel auch Kommissionen auf Kreditkarten nicht. Sie dürfen zwar nicht mehr den Konsumenten belastet werden; ein Blick in die Praxis zeigt aber, dass viele Reisebüros in ihren AGB diese Kosten weiterhin verrechnen. Vermutlich können die Konsumenten damit wie mit Nur-Europreis-Angeboten leben.

Nicht leben wollen sie dagegen mit Autovermietern, welche von ihnen den Abschluss von Vollkasko verlangen, obwohl das Reisepaket mit dem TO diese Versicherung bereits umfasst. Droht der Vermieter, sich bei Unfall am Kunden schadlos zu halten, der dann Regress auf den TO nehmen müsste, will sich das jedoch niemand zumuten.

Angesichts solchen Gebarens binden Schweizer Reisebüros ihre B2B-Vertragspartner in die Preisgestaltung vertraglich ein. Wer zahlungskräftige Schweizer Kunden will, fügt sich den hiesigen UWG-Regeln. Zudem nutzen die Reisebüros in den AGB ihre rechtlichen Freiräume bei der Preisbestimmung, so etwa mittels vorbehaltenen Wechselkursen und Gebühren.

Ein branchenfreundliches UWG böte im Übrigen griffigen Schutz für Reisebüros als Einkäufer von Dienstleistungen – dies nicht allein bei Autovermietern und Kreditkartenunternehmen, sondern auch wider die wilde Preispolitik von Fluggesellschaften. Wettbewerbsrecht für Schweizer Reisebüros bleibt Thema.

Bei Fragen zum Reiserecht: pk@ksup.ch.

Zum Autor: Dr. Peter Krepper, Zürich, praktiziert als Anwalt und Mediator sowie Ausbildner Tourismus- und Reiserecht für KMU. Zudem ist er Autor des «Handbuch Tourismusrecht – für Studium und Praxis», welches in 2. Auflage erschienen ist.