Annullationskosten nach Terroranschlag (Ausgabe 2015-49)

Was gilt bei einem Terrorakt wie in Paris für den Reisevertrag vor Abreise? Der Veranstalter kann die Pauschalreise wegen der Risiken für den Kunden annullieren (PauRG 11), dieser damit vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen (PauRG 10 I c). Damit verliert der TO Aufwand-ersatz und Gewinn. Bei der Einschätzung, ob eine

Was gilt bei einem Terrorakt wie in Paris für den Reisevertrag vor Abreise? Der Veranstalter kann die Pauschalreise wegen der Risiken für den Kunden annullieren (PauRG 11), dieser damit vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen (PauRG 10 I c). Damit verliert der TO Aufwand-ersatz und Gewinn.

Bei der Einschätzung, ob eine Destination sicher sei, helfen die EDA-Reisehinweise. Raten sie von einer Destination ab, ist wahrscheinlich, dass der Veranstalter, der Kunden dorthin führt, einen Schadenfall verantworten muss. Rechtsverbindlich sind die Reisehinweise indes nicht. Stets bleibt dem Reisebüro überlassen, die Lage selbst bestmöglich zu beurteilen und danach als TO zu handeln oder als Retailer zu beraten.

Nicht nur aus wirtschaftlichem Eigennutz kann ein Veranstalter anders als das EDA eine Destination für sicher erachten. Annulliert er den Reisevertrag nicht, verbleibt dem Kunden, die Reise nicht anzutreten. Ein Recht zum Vertragsrücktritt wird ihm im PauRG aber nicht eingeräumt. Und eine Abtretung wegen «Verhinderung» an eine anders denkende Drittperson (PauRG 17) liegt nicht vor. Somit verliert der annullierende Konsument den Reisepreis. Aus Kulanz erstatten Reisebüros ihren Kunden den Reisepreis, allenfalls unter zulässigem Abzug der eigenen Aufwände und Kosten. Die Vergabe eines Reisegutscheins anstatt der Barerstattung ist zulässig.

Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für Nichtpauschalreisen. Wurden selbstgewählt Flug und Übernachtung gebucht, kann der Kunde vom Werkvertrag mit dem veranstaltenden Reisebüro nur zurücktreten, falls der Reiseantritt ihm «billigerweise nicht zumutbar» wäre (OR 368 I). Der Auftrag zu einer Carfahrt ist jederzeit kündbar, erfolgt aber – wenn zu kurzfristig, um den Platz anderweitig zu besetzen – zur Unzeit, worauf der Fahrgast dem TO dessen Aufwand schuldet.

Bei erfolgtem Pauschalreise-Antritt verhält es sich anders. Zwar schuldet der Veranstalter angemessene Ersatzmassnahmen, so wo nötig den vorzeitigen Rücktransport. Für deren Mehrkosten haftet er aber nicht im Fall von höherer Gewalt (PauRG 15 I c), wozu Terror gehört. Somit trägt der Kunde diese Kosten selbst. Dasselbe gilt in der Regel für Nichtpauschalreisen (OR 119). Alternativ dazu können AGB vorsehen, dass sich der annullierende Kunde am Reisepreis pauschal abgestuft nach Tagen vor der Abreise beteiligen muss. Mehr dazu im nächsten «Legal Matters».