Die Reisegarantie als fragwürdige Zwangsversicherung (Ausgabe 2015-43)

Für Pauschalreisen schreibt das Gesetz dem Reisebüro das Absichern der Kundengelder vor (PauRG 18). Auch wenn von den ca. CHF 12–15 Mia. Umsatz im Tourismus nur ein Teil auf Pauschalreisen fällt, geht es damit um viel Geld. Die derzeit drei «Versicherer» hierzulande interessiert dabei die statistische Gewinnmarge dieses ihnen gesetzlich zugespielten Massengeschäfts. Kein Wunder streben

Für Pauschalreisen schreibt das Gesetz dem Reisebüro das Absichern der Kundengelder vor (PauRG 18). Auch wenn von den ca. CHF 12–15 Mia. Umsatz im Tourismus nur ein Teil auf Pauschalreisen fällt, geht es damit um viel Geld. Die derzeit drei «Versicherer» hierzulande interessiert dabei die statistische Gewinnmarge dieses ihnen gesetzlich zugespielten Massengeschäfts. Kein Wunder streben sie neuerdings auch noch nach der Strafbarkeit der sogenannten B-Reisebüros, die sich diesem Business zu ihren Lasten nicht unterordnen.

Da auch Staatsanwälte und Gerichte nicht gratis arbeiten, ginge eine solche Gesetzesänderung letztlich zu Lasten der Steuerzahlenden. Dass der Branchenverband SRV dies offiziell auf seine Fahnen schreibt und damit auch aktiv die Kriminalisierung von Branchen-Mitgliedern betreibt, ist nur eine Ungereimtheit rund um die sogenannte Reisegarantie.

Das Geschäft mit der Kundengeldabsicherung kostet die Kunden Geld. Das PauRG verlangt zwar bei diversen Kosten der Reise Transparenz, nicht aber bei der Reisegarantie. Sie stellt im Grunde genommen eine Art Zwangsversicherung dar, die im Übrigen auch die Konsumenten von Nichtpauschalreisen letztendlich ohne jeden Nutzen für sie selbst im bezahlten Reisepreis mit berappen müssen.

Besonders fragwürdig erscheint es, wenn ein deutscher Anbieter mit Online-Sitz in der Schweiz das hiesige Absicherungssystem belastet, derweil Schweizer Kunden dieses Konkursiten nicht vom deutschen Sicherungsschein profitieren. So viel zum Konsumentenschutz.

Das Reisebüro als Versicherungsnehmer wird durch die Reisegarantie auch nicht wirklich unterstützt. Dem Ansehen der Branche kann ein spektakulärer Konkursfall schaden und trifft Kunden hart (während der Reisepreis keine Existenz gefährdet). Sobald aber ein Versicherungsfall eintritt, beendet der Versicherer die Deckung der künftigen Kundengelder; und versetzt seinem Kunden, dem versicherten Reisebüro, den Todesstoss, indem er die Reservationssysteme blockieren lässt und eine Sanierung so verunmöglicht.

Wem also dient die Reisegarantie? Wenig jedenfalls dem Reisebüro. Besonders krass traf es einen schwankenden TO, der sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden durch eine kostspielige Neugründung mit privatem Geld erfüllte; das Handelsgericht liess ihn wissen, dass der Versicherer für die versicherten Kundengelder nicht aufkommen müsse, da wohl die Kundschaft, nicht aber deren – fehlendes – Kundengeld und seine Deckung auf das neue Unternehmen übergegangen sei.

Dass der betroffene Versicherer sich gegen die Deckung zudem damit zur Wehr setzte, dass sein Geschäftsführer für das gegebene Zahlungsversprechen gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, war bei dieser Henkersmahlzeit noch ein besonders bitteres Dessert.