Gesetze sind einzuhalten – Verträge ebenso (Ausgabe 2016-02)

Die «Legal Matters»-Kolumne zur Reisegarantie warf hohe Wellen. Gesetze sind einzuhalten, so auch die Pflicht zum Absichern der Kundengelder. Zulässig ist dies etwa auch durch eine Bankgarantie oder das Einbringen privaten Vermögens wie ein Haus als Pfand. Das Strafrecht eignet sich nicht dazu, den mit PauRG 18 verbundenen Wettbewerb für die «A-Büros» zu lenken. Fragen

Die «Legal Matters»-Kolumne zur Reisegarantie warf hohe Wellen. Gesetze sind einzuhalten, so auch die Pflicht zum Absichern der Kundengelder. Zulässig ist dies etwa auch durch eine Bankgarantie oder das Einbringen privaten Vermögens wie ein Haus als Pfand. Das Strafrecht eignet sich nicht dazu, den mit PauRG 18 verbundenen Wettbewerb für die «A-Büros» zu lenken. Fragen könnte man sich, ob die Bezeichnung «B-Reisebüro» gegen das UWG verstösst: Unlauter handelt, wer andere durch unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.

Doch es gibt noch eine wichtigere Entwicklung in der Reisebranche, die von Rechts wegen Aufmerksamkeit verdient. Eine grosse Reiseversicherung droht einem erfolgreichen Schweizer Reisebüro mit einem Gerichtsprozess mit Präjudiz-Charakter für die ganze Reisebranche, weil der TO für die versicherten Stornogebühren seine Kalkulationen und die Verträge mit den Leistungsträgern nicht offenlegen will. Bereits wurde der TO dafür betrieben.

Dieses Vorgehen erstaunt. Die Konsumenten haben bei eigener Annullation einer Reise keinen Anspruch auf eine solche Offenlegung. Die Versicherung lässt das Geschäftsgeheimnis des TO zwar nicht gelten: Ihre Kunden, die ihre Reisekosten ersetzt haben wollen, müssen ihr sämtliche Forderungen ans Reisebüro abtreten – doch was ihnen nicht zusteht, lässt sich auch nicht abtreten.

Die Versicherung leistet damit nicht nur ihren Kunden einen Bärendienst, da dieser Vorgang das gute Verhältnis desselben zum TO nachhaltig trübt. Sie erweist sich zudem als schlechte Partnerin der allermeisten Veranstalter, welche sich mit den Stornogebühren keineswegs unrechtmässig bereichern. Seit langem branchenüblich ist, die Kosten von Kunden-Stornos abgestuft nach Tagen vor der Abreise mittels AGB zu pauschalisieren. Darin enthalten sein darf neben den Betriebskosten auch ein Gewinnanteil. Der Kunde genehmigt diese sinnvolle und leicht verständliche Regelung mit dem Reisevertrag.

Nicht nur die Gesetze, auch gültig geschlossene Verträge sind einzuhalten. Die Reisebranche tut gut daran, sich gegen die Reiseversicherung entschieden zu wehren. Dem Thema angemessen erscheint eine Intervention des SRV oder anderer Branchenvertreter. Gilt es doch, das Vertrauen der Reiseanbieter und der Konsumenten in die geschlossenen Reiseverträge inklu-sive AGB zu schützen. Der betroffene TO hat sich übrigens dazu entschieden, die fragliche Reiseversicherung ab sofort nicht mehr zu empfehlen.