König Kunde und das Storno-Wesen (Ausgabe 2015-30)

Pacta sunt servanda: Verträge sind zu halten, sagten schon die alten Lateiner. Das gilt heute noch. Wer handlungsfähig ist, nichts objektiv Unmögliches oder von Rechts wegen Unzulässiges verspricht und für die Leistung keine Bedingung setzt, haftet der anderen Partei für die Erfüllung des Versprochenen. Kunde Ottokar bucht beim Reisebüro Wind&Wetter Ferien auf einer Kanalinsel mit

Pacta sunt servanda: Verträge sind zu halten, sagten schon die alten Lateiner. Das gilt heute noch. Wer handlungsfähig ist, nichts objektiv Unmögliches oder von Rechts wegen Unzulässiges verspricht und für die Leistung keine Bedingung setzt, haftet der anderen Partei für die Erfüllung des Versprochenen.

Kunde Ottokar bucht beim Reisebüro Wind&Wetter Ferien auf einer Kanalinsel mit Flug, Unterkunft und Wandern auch bei Sturm. Das Reisebüro bestätigt ihm das Pauschalarrangement schriftlich. Damit schuldet Ottokar den Reisepreis. Noch vor der Abreise will er jedoch vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück; der Ort sei ihm zu kalt.

Das Pauschalreisegesetz erlaubt dem Kunden den Rücktritt nur, wenn der Veranstalter vor Abreise eine wesentliche Änderung im Arrangement vornimmt. Nach Abreise hat der Kunde bei einer solchen Änderung die Wahl, ohne Kosten zurückgebracht zu werden. In allen anderen Fällen bleibt er an den Reisevertrag gebunden und erhält sein Geld nicht zurück.

Nach dem Bonmot im Haftpflichtrecht «Geld hat man zu haben» schuldet Ottokar den Reisepreis auch, wenn er kein Geld hat (objektiv ist es nicht unmöglich, den Preis zu bezahlen). Dass er nichts vom Wetter an der Destination gewusst habe, hilft ihm ebenso wenig – kein wesentlicher Irrtum, es sei denn, das Reisebüro habe ihn falsch beraten bei diesem für den Kunden erkennbar wichtigen Thema.

Der Reisepreis bleibt selbst dann geschuldet, wenn Ottokar die Reise wegen Krankheit nicht antreten kann. Bei Pauschalreisen darf er hierfür einen Ersatzteilnehmer stellen. Den Reisepreis kann er womöglich von ihm verlangen, das Reisebüro ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Fazit: Reiseveranstalter können freiwillig, müssen aber kein Storno akzeptieren. In ihren AGB bestimmen sie selbst, während wie vielen Tagen vor Abreise der Kunde noch welchen Betrag vom Reisepreis zurückerhält, wenn er auf die Reise verzichten will oder auch muss. Bei Pauschalreisen müssen sie immerhin vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass der Kunde eine Annullationskosten-Versicherung abschliessen kann.