Kundengeldabsicherung: Sind die Prozesse noch zeitgemäss? (Ausgabe 2015-41)

Der Insolvenzfall WTA-X wirft in Zeiten komplexer internationaler Verflechtungen Fragen auf.

Der Insolvenzfall WTA-X Travel bringt den Garantiefonds an den Rand seiner Kapazitäten und darüber hinaus. Ein im Kern deutscher TO, der seinen rechtlichen Sitz aber in der Schweiz hat und von dort aus wiederum mehrheitlich an deutsche Kunden verkauft: ein komplexer Sachverhalt, der aufgrund der Globalisierung und zunehmenden Bedeutung der Online-Player immer häufiger auftreten dürfte. 

«Die internationale Vernetzung erschwert die Lösungsfindung», bestätigt Garantiefonds-Geschäftsführer Stefan Spiess. Künftig sei es sicherlich die Aufgabe der Stiftung, die Strukturen an die Zeit der Globalisierung anzupassen. Aber zuerst müsse man «das brennende Haus löschen, bevor man die Ursache sucht».

Rechtsanwalt Peter Krepper, der sich aufs Reiserecht spezialisiert hat, stellt allgemein «eine gewisse Überforderung der Schweizer Reisebranche mit komplexen internationalen Sachverhalten und Rechtsnormen» fest. Laut Rechtsanwalt Rolf Metz ist die Gründung einer AG in der Schweiz aus rein steuerlichen Gründen durchaus zulässig, selbst wenn es nur eine «Briefkastenfirma» sei. Seiner Meinung nach könnte man eher bei den Statuten der Kundengeldabsicherer ansetzen: «Man könnte als Aufnahmebedingung beispielsweise vorschreiben, dass die Mehrheit der Geschäftstätigkeit in der Schweiz stattfinden muss.» 

Luc Vuilleumier, Präsident der Swiss Travel Security und damit einer von drei grossen Kundengeldabsicherern der Schweiz, beobachtet den Fall genau. Er nimmt den Garantiefonds in Schutz: «Im Nachhinein ist man immer schlauer, und sie haben sicher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.» Vuilleumier ortet ein anderes Problem: «Als Kundengeldabsicherer hinkt man der Zeit stets hinterher. Wir müssen uns bei den Überprüfungen auf die letzten Geschäftsberichte verlassen und können uns deshalb oft erst neun Monate später ein Bild der Situation verschaffen.» Allenfalls könne einmal ein Zwischenbericht eingefordert werden, was im Fall von WTA-X auch geschehen ist – nur kam der Insolvenzantrag diesem Bericht zuvor. 

SG/SJ