«Preisbekanntgabe-Verordnung stärkt Schweizer Veranstalter» (Ausgabe 2015-36)

Den Vorwurf, das neue Informationsblatt zur Preisbekanntgabe sei «realitätsfremd», lässt sich das SECO nicht gefallen.

Die korrekte Angabe von Preisen für Reiseangebote hat in den vergangenen Monaten immer wieder für Gesprächsstoff gesorgt. Grund: Ein vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aktualisiertes Informationsblatt zur Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV), das bislang offene Fragen konkreter auslegt und ab 1. Januar 2016 gilt. In der Branche mehren sich die Stimmen, welche das neue Blatt als realitätsfremd bezeichnen. Die Richtlinie eigne sich z.B. nicht für standortunabhängig verkaufte Produkte. 

Dies kann Guido Sutter, Leiter Ressort Recht beim SECO, «nicht nachvollziehen». Das aktualisierte Informationsblatt verlange bloss, dass an Schweizer Konsumenten gerichtete Reiseangebote in CHF auszuschreiben seien. «Wir können nicht erkennen, wieso dies einem standortunabhängigen Verkauf entgegenstehen sollte», so Sutter. Über eine einzige Webseite Angebote an Kunden in einer Vielzahl von Ländern zu richten, sei seit vielen Jahren technisch möglich. 

Mit der neuen Lösung sei die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Reiseanbieter gegenüber ausländischen Anbietern nicht geschwächt worden, wie mehrere Branchenvertreter u.a. im TRAVEL INSIDE moniert hatten. Sutter: «Diese wurde sogar erhöht.» Ab 2016 müssen Pauschalreiseanbieter mit Konzernsitz im Ausland und Niederlassung bzw. Vertriebsnetz in der Schweiz die Preise in Katalogen und online in CHF bekannt geben. Eine beigelegte Umrechnungstabelle genügt nicht mehr. Dies geschehe zum Vorteil der Schweizer Veranstalter, so Sutter. Denn die ausländischen Reiseanbieter hätten auf dem Schweizer Markt künftig die gleichen Regeln zu beachten wie die Schweizer. Zudem verhindere die neue Auslegung ja nicht, dass die Reiseangebote zusätzlich in EUR angegeben würden. 

Auch für Flugreisen ist der tatsächliche Preis in CHF bekannt zu geben – inklusive Steuern, Gebühren und Zuschlägen. Im Katalog müssen Merkmale und Klasse der Airline angegeben sein.

Verstösse gegen die PBV sind laut Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb strafbar und können eine Busse bis zu CHF 20000 Franken bedeuten.

SG