Flug verpasst wegen Warteschlangen – wer haftet?

Rechtsanwalt Rolf Metz erklärt im aktuellen Newsletter von «Travel Ius», wie das rechtlich aussieht.
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In den Medien wird derzeit fast tagtäglich vor langen Eincheckzeiten und langen Schlangen bei den Sicherheitskontrollen gewarnt.

Rechtsanwalt Rolf Metz war also nicht besonders überrascht, als ein Reisebüro von ihm wissen wollte, wer denn hafte, wenn man aus diesen Gründen den Flug verpasse. Im aktuellen Newsletter von «Travel Ius» erklärt er, wie das rechtlich aussieht.

Gemäss der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 muss der Fluggast rechtzeitig einchecken und sich rechtzeitig beim Gate einfinden. «Rechtzeitig» bedeutet gemäss den Zeiten der Fluggesellschaft. Das heisst Wartezeiten vor dem Einchecken resp. bei Sicherheitskontrollen gehen zu Lasten des Fluggastes. Er muss solche Zeiten bei der Planung berücksichtigen.

So könne man auch nicht damit rechnen, dass die Sicherheitskontrolle schnell erledigt werde. Selbst wenn keine Schlange bestehe, könnte es sein, dass man zur Kontrolle ausgewählt werde (z.B., wenn der Logarithmus des Systems einen auswählt) und dann könnte es lange dauern.

Laut Metz musste der Deutsche Bundesgerichtshof gerade über einen ähnlichen Fall urteilen. Auf einigen deutschen Flughäfen besteht das Easypass-System, ein automatisiertes Grenzkontrollsystem.

Eine Familie wollte dieses System nutzen. Doch das klappte nicht, da eines der Kinder das Mindestalter noch nicht erreicht hatte. Darauf kam es bei der ‘normalen’ Passkontrolle zu weiteren Verzögerungen. Die Familie verpasste ihren Flug. Sie verklagte den Flughafen, da dieser die Voraussetzungen für die Nutzung von Easypass nicht korrekt kommuniziert habe. Die Klage wurde abgeschmettert.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Passagier selbst einen ausreichenden Zeitpuffer für Sicherheits- und Passkontrolle einrechnen muss. Auf Verzögerungen und Wartezeiten müsse sich der Passagier einstellen. Und er könne sich auch nicht auf ständige Betriebsbereitschaft der computergesteuerten elektronischen Grenzkontrolle verlassen. Zudem muss er sich selbst über die Voraussetzungen für die Nutzung von Easypass bei der kompetenten Stelle (Bundespolizei) erkundigen.

Gemäss einem anderen Urteil muss die Fluggesellschaft laut Metz eine angemessene Anzahl Checkin-Schalter betreiben, um die Passagiere innert nützlicher Frist «abarbeiten» zu können. Und es gibt auch ein anderslautendes Urteil zu langen Sicherheitskontrollen.

Für Reisebüros ist aber wichtig: Auf Bestätigungen und Reiseunterlagen sollte nicht nur die späteste Check-In-Zeit angegeben werden, sondern auch ein Hinweis auf die empfohlene Einfindungszeit des Flughafens resp. der Fluggesellschaft. (TI)

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