Jetzt steht der nächste Entscheid für oder gegen die Reisebranche an

Am Mittwoch kommt der Erwerbsersatz nochmals in den Ständerat.
Max E. Katz, Luc Vuilleumier, Sonja Laborde.

Für die Reisebranche geht es am Mittwoch im Parlament nochmals um viel: Der Ständerat berät zum zweiten Mal über die Ausweitung der Erwerbsersatzordnung EO auf Selbstständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Der Nationalrat hatte dem zugestimmt, der Ständerat in erster Lesung abgelehnt.

Die Task Force der Branchenverbände SRV, STAR und TPA rufen darum ihre Mitglieder auf, auf die ihnen persönlich bekannte Ständeratsmitglieder einzuwirken und sie «nochmals freundlich auf die Wichtigkeit der EO für Selbstständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung aufmerksam zu machen».

Geht es nach dem Ständerat, soll jemand keine Erwerbsausfallentschädigung erhalten, wenn er seine Tätigkeit wegen der Corona-Krise bloss «massgeblich einschränken» muss. Die kleine Kammer verlangt einen kompletten Unterbruch der Tätigkeit. Auch hier könnte man um Unterstützung bitten, weil ja gerade der Fall der Reisebüros zeige, was «massgeblich einschränken» bedeutet. Der Nationalrat will auch Entschädigungen möglich machen, wenn die Tätigkeit bloss massgeblich eingeschränkt ist.

Unbestritten ist, dass im Covid-19-Gesetz eine Härtefallklausel für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller verankert werden soll.  Der Nationalrat hat den entsprechenden Artikel 8a im Gesetz präzisiert.

Was diese Härtefallhilfe genau beinhalten wird, ist allerdings noch völlig im Dunkeln. Der Bundesrat hat die Kantone und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco beauftragt abzuklären, was nötig sei. Grundsätzlich möglich sind auch à-fonds-perdu-Beiträge, allerdings höchstens unter strengen Bedingungen.

Der Bund soll laut dem Gesetz, das noch nicht beschlossen ist, nur bezahlen, wenn sich die Kantone auch an den Kossten beteiligen. Anspruchsberechtigt sollen nach Ansicht der Grossen Kammer Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie COVID-19 Bürgschaftskredite.

(Christian Maurer)