Kurzarbeitsentschädigung vielleicht, Erwerbsersatz nur eventuell

So gibt es 2022 noch Geld vom Staat.

2022 wird ein finanziell erneut schwieriges Jahr für die Unternehmen in der Reisebranche. Die Reiselust der Kunden ist zwar da, die Buchungslust dagegen bleibt angesichts steigender Corona-Infektionszahlen und daraus folgenden Reiserestriktionen weiter aus. Reisebüros und Veranstalter werden weiterhin auf die Hilfe des Staats angewiesen sein. Zuvorderst stehen dabei die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und der Erwerbsersatz für Selbständige und Angestellte in der eigenen Firma.

Den Corona-Erwerbsersatz hat der Bundesrat grundsätzlich um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert. Sind sie erfüllt, fliesst das Geld ohne Unterbruch weiter. Und weil für gewisse Kategorien der Anspruch nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, wurde die Anmeldefrist neu auf den 31. März 2023 festgelegt.

Sehr ungewiss ist allerdings, ob Reisebüros und TO die EO-Anforderungen noch erfüllen. So heisst es etwa vom Kanton Schwyz: «Damit Sie einen Anspruch geltend machen können, muss Ihre Branche in der Tätigkeit mit Massnahmen von Bund und/oder Kantone eingeschränkt sein. Aktuell bestehen weder Einreise- noch Ausreise-Einschränkungen.»

Bis drei Jahre KAE sind möglich

Etwas anders sieht es bei der KAE aus. Hier verzichtete der Bundesrat auf die generelle Weiterführung aller Corona-Ausnahmen. Zwar gelten weiterhin erleichterte Zugangsbestimmungen, keine Karenzfrist und das vereinfachte Abrechnungssystem.

Auf die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer hat die Regierung hingegen verzichtet. Damit läuft Ende Februar die auf 24 Monate verlängerte Höchstbezugsdauer für KAE innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren aus. Es gilt ab März 2022 wieder die Regel, wonach innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nur 12 Monate KAE bezogen werden kann.

Für Unternehmen, die nicht gleich zu Beginn der Pandemie im März 2020 KAE beantragt haben, können jetzt Lücken bei der Bezugsberechtigung entstehen. Wer wegen der Arbeitslast mit Umbuchungen, Stornierungen und Rückholaktionen erst im Mai oder Juni 2020 auf Kurzarbeit ging, dessen Rahmenfrist von zwei Jahren läuft auch erst dann aus.

Zum Beispiel: Das Unternehmen führte ab 1.5.2020 die Kurzarbeit ein, die zweijährige Rahmenfrist dauert dann bis 30.4.2022. Wenn diese Firma durchgehend KAE bezogen hat, werden das bis Ende Februar für 22 Monate sein. Für März und April 2022 gibt es keine KAE mehr, weil innerhalb der Rahmenfrist die im März und April 2022 gültige Höchstbezugsdauer von 12 Monaten erreicht ist.

Erst am 1.5.2022 wird eine neue Rahmenfrist von zwei Jahren eröffnet, die wiederum zum Bezug von maximal 12 Monaten KAE innerhalb von zwei Jahren, also bis Ende April 2024, ermöglicht. In der neuen Rahmenfrist beginnt der Zähler der bezogenen Abrechnungsperioden wieder bei Null.

Besser fahren Unternehmen, die sofort bei Ausbruch der Pandemie im März 2020 KAE beantragt haben. Sie werden insgesamt drei Jahre lang ohne Unterbruch KAE beziehen können.

Denn wenn sie durchgehend seit März 2020 das Geld erhalten haben, endet die zweijährige Rahmenfrist, während der dank der Ausnahmeregel 24 Monate abgerechnet werden können, schon Ende Februar 2022. Und schon im März 2022 kann eine neue Rahmenfrist eröffnet werden, die zu weiteren 12 Monaten KAE berechtigt – also bis Ende Februar 2023, wenn durchgehend bezogen wird oder bis Ende Februar 2024, wenn nicht jeder Monat abgerechnet wird.

(Christian Maurer)