Quarantänepflicht gilt doch nicht rückwirkend

BAG löst Verwirrung auf.
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Die Quarantänepflicht für Auslandrückkehrer gilt doch nicht rückwirkend. Wer vor dem 23. aus einem Land zurückgekehrt ist, das auf der Quarantäne-Liste des Bundes steht, hat keine Quarantäne-Pflicht, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) präzisiert. Bei der Präsentation der Liste hatte es noch geheissen, die Quarantänepflicht gelte auch rückwirkend für Reisende.

Die Quarantänepflicht gilt aber weiterhin für Reisende, die vor dem 23. Juli in ein Land auf der Liste gereist sind und nach dem Stichdatum in die Schweiz einreisen, also unterwegs von der Einstufung des Reiseziels als Risikoland überrrascht wurden. (TI)