Reisebüro-Anliegen ruhen in der politischen Sommerpause in Bundesbern

Über den Vorstoss des SRV für KAE der Reisebüro-Inhaber wird Mitte August entschieden. Und der Erlass der Geschäftsmieten ist erst im September auf der Agenda.
SRV: Geschäftsführer Walter Kunz, Präsident Max E. Katz.

Die politischen Mühlen in Bundesbern stehen auch im Corona-Sommer 2020 nahezu still. Das bedeutet, dass auch dringliche Anliegen, wie der Erwerbsersatz für Selbständige in arbeitgeberähnlichen Positionen, bis Mitte August auf Eis liegen.

So geht es mit dem Wiedererwägungsantrag des Schweizer Reise-Verbands (SRV) vom Juli beim Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, die Ende Mai ausgelaufene Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und für viele Reisebüro-Inhaber wichtige Geldquelle schnellstmöglich wieder zu aktivieren. Den endgültigen Entscheid vom Bundesrat dazu sowie über mögliche weitere Hilfestellungen für die Branche werde indes nicht vor seiner nächsten Bundesratsitzung am 19. August 2020 zu erwarten sein, schreibt der SRV in einer Mitteilung an seine Mitglieder.

Eine zweite über den Sommer ruhende Baustelle, welche die Reisebranche besonders betrifft, sind die Mieterlasse oder -reduktionen für Geschäftsmieten während des behördlich angeordneten Lockdowns mit Ladenschliessungen. Im Vernehmlassungsverfahren zum  Covid-19-Geschäftsmietegesetz setze sich der SRV dafür ein, dass auch Reisebüros von der Regelung profitieren können. Sie sind im jetzt vorliegenden Gesetzesenswurf nicht namentlich als begünstigte Branche aufgeführt.

Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen laut dem Gesetzesentwurf die Mieterinnen und Mieter nur 40% ihrer Geschäftsmiete bezahlen, Vermieterinnen und Vermieter 60% des Mietzinses tragen. Die Vernehmlassung dauert – mit deutlich verkürzter Frist – zwar nur bis am 4. August. Es ist aber vorgesehen, dass der Bundesrat erst bis Mitte September eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Weiter ist geplant, dem Parlament ein Sonderverfahren zu beantragen, damit die Gesetzesvorlage von beiden Räten im Herbst in der gleichen Session beraten werden kann.

Kredit noch abholen!

Schliesslich erinnert der Branchenverband daran, die Covid-19-Hilfskredite unbedingt zu beantragen, auch wenn das Geld nicht unmittelbar benötigt werde. Die Frist für die Beantragung der Überbrückungskredite läuft Ende Juli aus.

«Wir empfehlen dringend den maximalen, zinsfreien Betrag (10% des Vorjahresumsatzes bis maximal 5 Mio) zu beziehen», schreibt der SRV. Solange man keine Zinsen und Gebühren bezahle, sei es ratsam, den Betrag vorsorglich auf dem Konto zu haben. «Wir alle wissen heute nicht, wie sich die Situation in den nächsten Monaten und Jahren entwickelt.»

Die nächsten zwei Jahre kann der Covid-19-Kredit zum Eigenkapital gezählt werden, was die Kapitaldecke des Unternehmens stärkt. Damit ist das Risiko kleiner, wegen Kapitalverlust oder Überschuldung den Konkurs nach Artikel 725 OR anmelden zu müssen. Die Hilfskredite müssen nach derzeitiger Sachlage allerdings wie alle anderen Kredite zurückbezahlt werden. Ob es dereinst einen Covid-19-Schuldenerlass gibt, ist Gegenstand von politischen Diskussionen. (TI)