Buchungsflaute wegen Coronavirus: SRV empfiehlt Nachdenken über Kurzarbeit

Die Anmeldung muss mindestens zehn Tage im Voraus erfolgen.
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Angesichts der derzeitigen Buchungsflaute empfiehlt der Schweizer Reise-Verband (SRV) den Reisebüros, über Kurzarbeit nachzudenken. Damit könnten vorübergehende Beschäftigungseinbrüche wegen des Coronavirus ausgeglichen und Arbeitsplätze erhalten werden. Je früher der Arbeitgeber den Antrag stellt, desto schneller werden Entschädigungszahlungen geleistet. Voranmeldungen von Kurzarbeit müssen mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle eingereicht werden. Diese beantwortet auch allfällige Fragen zum Anspruch.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall macht mindestens 10% der Arbeitsstunden aus (setzt eine Arbeitszeitkontrolle voraus).
  • Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und durch die Kurzarbeit werden die Arbeitsplätze erhalten.
  • Der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.

Die Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Filialen (muss eine organisatorische Einheit sein, die mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattet ist), aber nicht für einzelne Mitarbeitende angemeldet werden. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Der generelle Verweis auf das Coronavirus bei Anmeldung reicht nicht aus. Sie als Arbeitgeber müssen glaubhaft darlegen, weshalb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind (z.B. Anzahl der Stornierungen, Umsatzrückgang).

Mit vorübergehender Kurzarbeit lassen sich die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.) vermeiden und die kurzfristige Verfügbarkeit der Angestellten bleibt erhalten. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind: Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb eines Arbeitsverhältnisses und Vermeidung von Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge. (TI)