Chefs dürfen Mitarbeitenden auch in Zeiten von Covid nicht vorschreiben, wo sie Ferien machen. «Weisungen des Arbeitgebers, wie diese ihre Freizeit verbringen, sind nicht zulässig», sagt der Zürcher Arbeitsrechtler Georges Chanson gegenüber im «Tages-Anzeiger». Von Arbeitnehmern könne nicht verlangt werden, dass sie «in den Ferien jedes denkbare Ansteckungsrisiko meiden», sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich.
Ferien in einem Risikogebiet kann jedoch den Lohn gefährden. «Erkrankt jemand nach Ferien in einem Risikogebiet an Covid, rechtfertigt das noch keine fristlose Entlassung», sagt Arbeitsrechtler Chanson. «Aber: Geht ein Arbeitnehmer ein solches Risiko ein, riskiert er Probleme bei der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder beim Krankentaggeld.» Professor Rudolph sieht das gleich: «Ist der Arbeitnehmer selbst verschuldet an der Arbeit verhindert, entfällt die Pflicht zur Lohnfortzahlung.» Von Ferien in Risikogebieten rate er ab.
Keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
Dass Ferien in Risikogebieten nicht ratsam sind, machte am Donnerstag eine Anpassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen klar: «Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reist und sich bei der Rückkehr in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.» Nehmen Arbeitgeber diese Einschränkung durch das Bundesamt als Messlatte, dürften sie den Lohn bei Quarantäne ebenfalls verweigern.
Entwickelt sich ein Ferienort erst nach Abreise zum Risikogebiet, ohne dass dies vorauszusehen war, sei diese «unerwartete Entwicklung dem Arbeitnehmer nicht anzulasten, bei Quarantäne oder Covid-Erkrankung ist der Lohn daher geschuldet», sagt Professor Rudolph. (TI)