Rückkehrerflüge aus und nach UK und Südafrika

Aktualisiert am 23.12.2020
Das Flugverbot wird leicht gelockert.
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Reisende, die von der Grenzschliessung zwischen der Schweiz und UK sowie Südafrika überrascht und blockiert worden sind, können wieder nach Hause reisen. Dies gilt in beide Richtungen. Das seit Sonntag um Mitternacht geltende Flugverbot wurde entsprechend leicht gelockert.

Die Rückreise von Personen, die im Vereinigten Königreich (UK) oder in Südafrika wohnhaft sind und sich derzeit in der Schweiz aufhalten, sowie für in der Schweiz wohnhafte Personen, die sich derzeit in den beiden Ländern aufhalten, werde ab 24. Dezember 2020 ermöglicht, teilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit. Es gälten aber Schutz- und Quarantäneauflagen.

Die Swiss bedient in Grossbritannien die Flughäfen London Heathrow, London Gatwick und Manchester sowie Johannesburg in Südafrika. Das Flugprogramm in die entsprechenden Länder wird ab dem 24. Dezember 2020 wieder wie ursprünglich geplant aufgenommen.

Die Ein- und Ausreisen in die Schweiz werden wie folgt geregelt:

Von der Schweiz ausgehende Flüge dienen grundsätzlich für die Rückreise für im Vereinigten Königreich (UK) oder in Südafrika wohnhafte Personen, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz befinden. Bei in Quarantäne befindlichen Passagieren gelten besondere Schutzmassnahmen. Für den Transport an die Flughäfen werden diese sichergestellt, um das epidemiologische Risiko beim Binnentransfer zu minimieren. Für die Sicherstellung dieses Spezialtransfers koordiniert sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit den Kantonen. Zur Durchführung der Flüge sind die Fluggesellschaften angehalten, die bestehenden sanitarischen Schutzkonzepte einzuhalten.

Bei der Einreise in die Schweiz besteht das Risiko, dass Passagiere aus diesen beiden Ländern die mutierte Form des Corona-Virus in die Schweiz einschleppen. Deshalb müssen Fluggesellschaften für Flüge in die Schweiz vorgängig entsprechende Ausnahmebewilligungen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) beantragen. Als Passagiere dürfen ausschliesslich folgende Personen befördert werden:

Schweizer Staatsangehörige (inkl. Staatsangehörige aus Liechtenstein)

Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums D der Schweiz

Inhaberinnen und Inhaber eines von einer Schweizer Vertretung ausgestellten «Laisser-passer» », die die bisher geltenden Einreisevoraussetzungen erfüllen

Die Fluggesellschaften werden aufgefordert, ihre Passagiere in geeigneter Form – beispielsweise mit Durchsagen während des Fluges – darauf hinzuweisen, dass nach Ankunft die schweizerischen Quarantäneregeln einzuhalten sind. (TI)