Was passiert, wenn Einreiseregeln plötzlich ändern?

Der SRV liess beim Reiserecht-Juristen Rolf Metz ein Fallbeispiel analysieren.
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Was passiert, wenn zwischen Buchung und Abreise die Einreiseregeln im Zielland plötzlich ändern? Diese Frage hat der Schweizer Reise-Verband (SRV) dem auf Reiserecht spezialisierten Juristen Rolf Metz unterbreitet.

Das Fallbeispiel beruht auf Malta, lässt sich aber auch auf andere Länder übertragen. Eigentlich wollte der Inselstaat ab Mittwoch (14. Juli) nur noch Geimpfte einreisen lassen. Inzwischen scheint die Regierung in La Valletta zurückgerudert zu haben, auf Druck der EU, welche die Gültigkeit des Covid-Zertifikats grundsätzlich für alle Reisen durchsetzen will. Auch Nicht-Geimpfte sollen wieder einreisen dürfen, müssen aber 14 Tage in Quarantäne – was letztlich für Ungeimpfte ein ähnliches Reisehindernis darstellt.

Rolf Metz. © zVg

Rolf Metz kommt in seiner Analyse zu folgendem Schluss, wie der SRV in einer Mitteilung an seine Mitglieder schreibt:

«Ein Kunde hatte im Mai 2021 eine Malta-Reise für Ende Juli 2021 gebucht. Im Zeitpunkt der Buchung war die Einreise möglich. Mit offizieller Mitteilung vom 12.7.2021 wurde dem Reiseveranstalter mitgeteilt, dass die Einreise nur noch für geimpfte Reisende möglich ist. Die Kunden sind nicht geimpft und können daher Ende Juli 2021 nicht in Malta einreisen.
Der Reiseveranstalter kann die vereinbarten Reiseleistungen vollumfänglich erbringen und die Leistungserbringer auf Malta sind dazu auch bereit. Das heisst, der Reiseveranstalter kann die Vertragspflichten erfüllen. Und so gesehen, besteht kein Grund zur kostenlosen Annullierung der Reise.

Nach Artikel 4 Absatz 3 Pauschalreisegesetz muss der Veranstalter den Kunden über die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen informieren. Dabei handelt es sich um eine reine Informationspflicht. Kann der Kunde die Einreisebedingungen nicht erfüllen oder will er sie nicht erfüllen, liegt das in seinem Risikobereich. Nach den Angaben des Reiseveranstalters war die Einreise im Mai 2021 noch möglich. Erst fast zwei Monate nach Vertragsabschluss wurden die Einreisebedingungen verschärft, auch diese Änderung liegt im Risikobereich des Kunden.

Dies umso mehr als seit über einem Jahr Einreisebestimmungen ständig ändern, das Thema Impfung schon lange aktuell ist und über das Covid-Zertifikat (und die durch das Covid-Zertifikat möglichen Erleichterungen) mindestens seit April heftig diskutiert wird. Die Kunden hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, sich in der Zwischenzeit impfen zu lassen.

Auch wenn sie sich nicht hätten impfen lassen können, hätte dies die Situation nicht geändert, da die Risiken im Zeitpunkt der Buchung bekannt gewesen sind. Aus Sicht von Herrn Metz können die Annullierungskosten gemäss vertraglicher Vereinbarung einverlangt werden.

Es liegt am Kunden, die Reise zu annullieren (keine «eigenmächtige» Annullierung durch den Reiseveranstalter). Wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Umbuchung anbietet, dann sollte der Hinweis gemacht werden, dass, wenn die Kunden die Reise nicht antreten wollen oder können, die Stornokosten geschuldet sind.

Es ist aber anzumerken, dass wir in der Schweiz zu diesen Covid-19-Reisethemen noch keine Rechtsprechung haben. In der Deutschland sind die Urteile unterschiedlich. Wie ein Richter entscheiden würde, lässt sich daher nur schwer voraussagen.» (TI)