Nun sind Grossveranstaltungen wieder möglich

Für Veranstaltungen mit mehr als tausend Personen ist in jedem Fall eine Bewilligung des jeweiligen Kantons notwendig.
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Sieben Monate nach den ersten Corona-Einschränkungen sind ab dem 1. Oktober schweizweit Grossveranstaltungen unter strengen Auflagen wieder möglich, das schreibt die «Hotel Revue». Die Kantone entscheiden teilweise autonom, welche Massnahmen dafür ergriffen werden müssen.

Für Veranstaltungen mit mehr als tausend Personen ist in jedem Fall eine Bewilligung des jeweiligen Kantons notwendig. Das legte der Bundesrat Mitte August fest. Des Weiteren gab er auch Richtlinien für Veranstalter vor. Dazu gehören Risikoanalysen, das Sammeln von Kontaktdaten und dergleichen mehr.

Sei es ein Konzert, eine Theateraufführung, ein Kongress oder ein Fussballspiel: Für jede Grossveranstaltung muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Grundsätzlich herrscht eine Sitzpflicht, wobei sich die Sitzplätze den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zuordnen lassen müssen. Stehplätze dürfen nur ausnahmsweise bewilligt werden, etwa bei Ski- und Velorennen oder bei Dorffesten im Freien.

Keine Gästefans im Fussball und Eishockey

In Stadien dürfen maximal zwei Drittel der Plätze belegt werden. Es gilt eine Maskentragpflicht. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, überlässt der Bundesrat den Bewilligungsbehörden. Platzkontingente für Gästefans sind nicht erlaubt.

Essen und Getränke dürfen nur im Sitzen konsumiert werden. Auf ein striktes Alkoholverbot in den Stadien verzichtete der Bundesrat. Der Verkauf und der Konsum müssen aber soweit beschränkt werden, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird.

Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass die Fans die Regeln einhalten und allfällige Verstösse geahndet werden. Wer sich nicht an die Auflagen hält, kann aus dem Stadion gewiesen werden. Bussen sind aber nicht vorgesehen.

Kantone können rasch reagieren

Die Kantone können eine erteilte Bewilligung auch widerrufen oder Einschränkungen erlassen. Das ist einerseits der Fall, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtern sollte und die Kapazitäten des Kantons für das Contact Tracing nicht mehr genügten.

Oder andererseits, falls ein Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und künftig nicht gewährleisten kann. Veranstalter hätten in solchen Fällen keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.

Auch Messen brauchen Schutzkonzepte

Bei der detaillierten Ausarbeitung der Schutzkonzepte können die Kantone den Veranstaltern autonome Vorgaben machen. Einige Kantone sehen eine Maskenpflicht für alle Grossveranstaltungen vor – beispielsweise Bern oder Luzern. Nur wenn konsequent Masken getragen würden, könne die Anzahl übergeordneter Quarantänen stark reduziert werden, lautet die Überlegung dazu. Zu den Spielen kann vielerorts vorerst nur kommen, wer ein Abonnement hat.

Nicht als Veranstaltungen gemäss Covid-19-Verordnung gelten Messen, Gewerbeausstellungen und Jahrmärkte, die mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbar sind. Die Personen würden sich meist geordnet durch die Verkaufsstände und Präsentationen bewegen. Auch für Messen und Jahrmärkte braucht es aber Schutzkonzepte. (MICE-tip)