Garantiefonds beschliesst FTI-Sonderregelung

Anträge werden nach denselben Richtlinien und Verfahren bearbeitet, als ob der Konkurs der FTI Touristik AG bereits am 3. Juni 2024 eingetreten wäre.
Marco Amos, Geschäftsführer Garantiefonds ©TRAVEL INSIDE

Aufgrund der besonderen Situation und um die Branche, die Garantiefonds-Teilnehmer und deren Kunden in dieser schwierigen, anspruchsvollen und unübersichtlichen Zeit zu unterstützen, beschloss der Stiftungsrat des Garantiefonds folgende Sonderregelung.

Diese gilt für die Zeit zwischen dem Konkurs der FTI Touristik GmbH in Deutschland am 3. Juni und einem allfälligen Konkurs der FTI Touristik AG in der Schweiz.

Die Regelung lautet: Anträge werden nach denselben Richtlinien und Verfahren bearbeitet, als ob der Konkurs der FTI Touristik AG bereits am 3. Juni eingetreten wäre. Diese Regelung geht über die gesetzlich geforderte Deckung hinaus und erfolgt ohne Präjudiz für zukünftige Konkursfälle.

Sofern die jeweiligen Forderungen berechtigt und nachweisbar sind und FTI Touristik AG tatsächlich den Konkurs anmeldet, bedeutet dies konkret:

Für alle Reisebüros und Kunden mit einer durch den SRV anerkannten Kundengeldabsicherung:

  1. Der Garantiefonds übernimmt die vom Endkunden (direkt oder über einen Vermittler) getätigten Zahlungen an die FTI Touristik AG für Pauschalreise-Buchungen, die von FTI nach dem 3. Juni storniert wurden und nicht rechtzeitig vor dem Konkurs erstattet werden konnten.
  2. Der Garantiefonds übernimmt die vom Endkunden (direkt oder über einen Vermittler) getätigten Zahlungen an die FTI Touristik AG für nicht durchgeführte Pauschalreisen ab dem Konkurs der FTI Touristik GmbH (3. Juni).
  3. Der Garantiefonds übernimmt Kosten des Aufenthalts oder der Rückreise, die Endkunden direkt vor Ort an der Destination für Pauschalreisen der FTI Touristik AG nach dem Konkurs der FTI Touristik GmbH am 3. Juni bezahlt haben.

Nur für am Garantiefonds teilnehmende Reisebüros:

  1. Reisebüros des Garantiefonds können auch Forderungen im Namen ihrer Kunden einreichen (Zession).
  2. Reisebüros, die Mitglieder des Garantiefonds sind und Bausteine der FTI Touristik AG in ihre modular selbst erstellten Pauschalreisen eingebaut haben, erhalten die effektiv und nachweisbar an FTI Touristik AG gezahlten Summen für die nicht bezogenen Leistungen ab dem 3. Juni zurückerstattet.

Für Kunden von Reisebüros ohne SRV-anerkannte Kundengeldabsicherung:

  1. Die oben genannten Sonderregelungen gelten nicht. Diese Kunden erhalten erst ab dem tatsächlichen Konkursdatum der FTI Touristik AG Schutz durch den Garantiefonds.

Zusätzlich:

  1. Mehrkosten, die beim Reisebüro oder dem Konsumenten durch die Umbuchung auf einen anderen Veranstalter anfallen, werden nicht vom Garantiefonds übernommen.
  2. Der Garantiefonds übernimmt für diese Sonderphase keine Stornokosten, die bei der FTI Touristik AG anfallen.

Zu beachten ist, dass allfällige Forderungen erst nach dem tatsächlichen Konkurs der FTI Touristik AG in der Schweiz eingereicht werden können. Der Garantiefonds wird die Modalitäten der Dateneingabe so rasch wie möglich bekannt geben.

Die Eingabe der Forderungen muss zwingend nach den vom Garantiefonds bestimmten Modalitäten und digital erfolgen, da sonst die effiziente Bearbeitung der Fälle nicht gewährleistet werden kann. Konsumenten können dann ihre Daten auch direkt auf der Webseite des Garantiefonds eingeben bzw. müssen dies tun. (TI)