Dürfen Fluggesellschaften Flugtickets einfach annullieren?

Rechtsanwalt und Fürsprecher Rolf Metz klärt in seinem Newsletter «Travel ius» über die rechtliche Lage auf.
Rolf Metz ©zVg

Der «Blick» berichtete mehrmals, dass eine Fluggesellschaft «einfach» Flugtickets annulliert habe, obwohl die Passagiere nie angerufen hätten. Die Fluggesellschaft berief sich auf entsprechende telefonische Annullierungen.

Wie sieht da die Rechtslage aus? 

Die Regel sei relativ einfach, sagt der Rechtsanwalt: Der Passagier hat nachzuweisen, dass er einen gültigen Flugschein hat. Beruft sich nun die Fluggesellschaft auf eine telefonische Annullierung, hat sie nachzuweisen, dass die Person am Telefon zur Annullierung berechtigt gewesen ist. Dies kann sie nur tun, wenn sie Buchungsdetails und Angaben zum Fluggast abfragt, die nur der Fluggast kennen kann – so ähnlich wie es auch die Banken täten.

Es dürfte nicht ausreichen, nur den Namen, Flugnummer und Flugdatum abzufragen. Die Fluggesellschaft trifft eine Sorgfaltspflicht und wenn sie diese nicht erfüllt, wird sie schadenersatzpflichtig.

Rechtlich ist die Fluggesellschaft in der Beweispflicht (Art. 8 ZGB), muss also nachweisen, dass die annullierende Person dazu berechtigt gewesen ist. Ruft eine andere Person als die Vertragspartei (Fluggast) an, hat sich die Fluggesellschaft zu vergewissern, dass der Stellvertreter (anrufende Person) zur Annullierung berechtigt ist. Das dürfte gar nicht so einfach sein. (TI)