Heimreisen wie vor der Pandemie

Für die Einreise in die Schweiz sind seit dem 17. Februar 2022 keine Nachweise und kein Formular mehr notwendig.
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Der langersehnte Tag ist nach genau 23 Monaten, seit dem der Bundesrat die ‘Ausserordentliche Lage’ ausrief, endlich da. Der Bundesrat hebt praktisch sämtliche Einschränkungen auf.

  • Die Zertifikatspflicht für Restaurants, Theater, Kinos etc. ist aufgehoben.
  • Die Maskenpflicht ist, bis auf den öffentlichen Verkehr im Transportmittel und Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben.
  • Die Einreise in die Schweiz für Reisende aus ‘Nicht-Risiko-Ländern’ ist ohne weitere Formalitäten möglich. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.
  • Die Home Office-Empfehlung ist aufgehoben.

Die für die Reisebranche wichtigste Entscheidung ist die Aufhebung der sogenannten grenzsanitarischen Massnahmen. Keine in die Schweiz reisende Person muss mehr damit rechnen, nicht einreisen zu können. Dies hat natürlich keinen Einfluss auf die Bedingungen anderer Länder. Gleichzeitig gilt dies auch nicht für Staatsangehörige von Risikoländern, wozu ausserhalb der Schengen-Raums alle Staaten mit Ausnahme von Andorra, Bahrain, Bulgarien, Chile, Hongkong, Indonesien, Irland, Katar, Kolumbien, Korea (Süd), Kroatien, Kuwait, Macau, Monaco, Neuseeland, Peru, Ruanda, Rumänien, San Marino, Saudi Arabien, Taiwan, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Diese müssen nach wie vor einen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen.

Trotz der Abschaffung der Zertifikatspflicht stellt die Schweiz nach wie vor von der EU anerkannte Covid-Zertifikate aus, denn es muss davon ausgegangen werden, dass andere
Länder weiterhin ein Covid-Zertifikat für die Einreise sowie für den Zugang zu gewissen Bereichen im Inland verlangen werden.

Mit der Aufhebung dieser Massnahmen fallen auch Ansprüche auf wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen weg. So kann ab dem 17. Februar 2022 kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden. Bis 31. Dezember 2022 bestehen bleibt die Erwerbsausfallentschädigung bei Umsatzrückgängen von mindestens 30%.

(Hans-Peter Brasser)

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