Jetzt auch Maskenpflicht für Reisebüro-Staff

Der SRV informiert seine Mitglieder über die neuen Corona-Massnahmen.
SRV: Geschäftsführer Walter Kunz, Präsident Max E. Katz.

In einer Mitteilung informiert der Schweizer Reise-Verband seine Mitglieder darüber, dass der Bundesrat an der ausserordentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2020 unter anderem die ausgeweitete Maskenpflicht und Empfehlung fürs Homeoffice beschlossen hat und was die Reisebüros diesbezüglich neu zu beachten haben.

Diese Massnahmen traten am 19. Oktober 2020 in Kraft:

  • Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Reisebüros) gilt auch für das Personal, das dort arbeitet, soweit kein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen (Kunststoff- oder Glasscheiben) sichergestellt ist.
  • Für Büros und Arbeitsorte, die nicht öffentlich zugänglich sind, empfiehlt das BAG das Maskentragen, wenn der Abstand von 1.5m nicht eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht für die Kunden gilt immer. Bei Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Maske darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Die Maske muss nach Behebung der Verständigungsschwierigkeiten wieder aufgesetzt werden.

Es gilt weiterhin, dass die Kantone über die Vorgaben des Bundes hinausgehen und strengere Einschränkungen vorsehen können, wenn dies angesichts der vorliegenden epidemiologischen Lage erforderlich ist. Deshalb ist es laut dem SRV wichtig, auch kurzfristig auf kantonale Massnahmen reagieren zu können.

Ausserdem empfiehlt er das passende BAG Dokument herunterzuladen und es gut sichtbar aufzuhängen.

Die Pflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Epidemie

Gemäss der Verpflichtung nach Artikel 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Die mit Epidemien verbundenen Risiken erfordern besondere Massnahmen: Das BAG und das SECO haben diesbezüglich Informationen verbreitet (siehe Merkblatt Gesundheitsschutz COVID 19).

Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden die Empfehlungen betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, sind Massnahmen gemäss dem im Arbeitsbereich üblichen «STOP-Prinzip» (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Beispiele dafür sind die Arbeit im Homeoffice, die physische Abtrennung von Arbeitsplätzen oder das Tragen von Gesichtsmasken.

Folgende Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen:

  • Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können
  • Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen
  • Kinder vor ihrem 12. Geburtstag

Verstösse gegen die Maskenpflicht können gestützt auf das Epidemiengesetz mit Busse bis CHF 10’000 bestraft werden. Auch fahrlässige Verstösse sind strafbar und können mit Busse bis CHF 5’000 bestraft werden. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Beurteilung dieser Straftat erfolgt durch die zuständigen kantonalen Behörden (Übertretungsstrafbehörde oder Staatsanwaltschaft). Ein Ladenbesitzer kann selber entscheiden, ob er Anzeige erstatten will; die Polizei hat eine Anzeigepflicht, wenn er bzw. sie mutmassliche Verstösse gegen die Maskentragpflicht feststellen.

Gilt die Maskenpflicht auch ohne Kundschaft?

Es muss eine Maske getragen werden, wenn der Mindestanstand bei Mitarbeitenden von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann und keine Trennung (z.B. durch ein Plexiglas) vorhanden ist.
Beispielsweise in Situationen der Einarbeitung von Lernenden oder neuen Mitarbeitenden: Es ist üblich, dass man diese an einem Arbeitsplatz und am gleichen Bildschirm durchführt – und auch während längerer Zeit (über 15 Minuten).

Bodenmarkierungen

Auch wenn momentan vermutlich selten mehrere Kunden im Reisebüro warten: Wenn z.B. zwischen den Beratungspulten auf Kundenseite keine Schutzvorrichtung aufgebaut wurde, dann braucht es Massnahmen wie Abstandsmarkierungen.

Das SRV Passivmitglied Messerli Kommunikation biete Schutzwände hängend oder stehend wie auch Desinfektionsmittel sowie Warnsets an. Diese Schutzmassnahmen sind standardisiert und rasch lieferbar.

Grundsätzlich gelte, je mehr Schutzvorrichtungen von aussen ersichtlich seien, desto kleiner werde die Hemmschwelle einzutreten und desto grösser sei das Vertrauen der Kunden, so der SRV zum Schluss der Mitteilung. (TI)