Rechtsstillstand für Reisebüros gilt noch nicht

Ausnahmeregel für die Reisebranche könnte erst kommende Woche in Kraft sein.
SRV: Geschäftsführer Walter Kunz, Präsident Max E. Katz.

Der Rechtsstillstand für Forderungen der Kunden gegenüber Reisebüros ist noch nicht in Kraft. «Reisebüros und Reiseveranstalter können von den Kunden für Rückzahlungen theoretisch immer noch betrieben und eingeklagt werden», schreibt der Schweizer Reise-Verband (SRV) in einer warnenden Mitteilung an seine Mitglieder.

Das Parlament hatte den Rechtsstillstand in seiner Sondersession vergangene Woche beschlossen, am Mittwoch, 13. Mai, war er indes noch nicht in Kraft. Der Rechtsstillstand für Reisebüros gilt erst mit dessen Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundesrechtes. Nach mündlicher und unverbindlicher Auskunft der zuständigen Stelle beim Bundesamt für Justiz dürfte dies vermutlich erst nächste Woche nach der Bundesratssitzung vom Mittwoch geschehen.

Sollte also ein Reisebüro eine Betreibung oder eine Klage erhalten, kann es diese nicht einfach zur Seite legen. «Bei einer Betreibung ist unverzüglich der Rechtsvorschlag zu erheben. Und bei einer Klage sind die in der Verfügung des Gerichtes angeordneten Handlungen vorzunehmen», so der SRV und verweist darauf, dass unbedingt die Fristen einzuhalten seien. Andernfalls müsse das Reisebüro mit erheblichen rechtlichen negativen Folgen rechnen. (TI)