Coronavirus-Annullationen: Der SRV empfiehlt

Kunden können bei Reiseannullation nicht immer alle Kosten abwälzen oder zurückfordern.
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Der Schweizer Reise-Verband (SRV) macht in Absprache mit den «grössten Reiseunternehmen der Schweiz» Empfehlungen für die Vorgehensweise bei Annullationen wegen des Coronavirus.

Will der Kunde aus Angst annullieren, obschon keine behördliche Warnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Destination ausgegeben wurde und es aktuell keine deutlichen Einschränkungen an der Destination gibt, gelten die allgemeinen Annullationsbedingungen gemäss AVRB.

Anders ist die Situation, wenn an der Destination die Durchführung der geplanten Reise absehbar (Abreise spätestens in 30 Tagen) und konkret nicht möglich ist, weil bspw. die Benützung der Infrastruktur vor Ort (ÖV, Restaurants) deutlich eingeschränkt ist oder eine Reisewarnung des EDA für die Destination existiert. In diesen Fällen empfehlen die grossen Reiseunternehmen via SRV verschiedene Möglichkeiten.

Bei Neubuchungen kann der Kunde auf eigenes Risiko reisen, sollte dem Reisebüro aber eine Enthaftungserklärung abgeben.

Bei bestehenden Buchungen soll man dem Kunden eine Ersatzreise anbieten, wobei der Kunde die Mehrkosten trägt. Oder der Kunde annulliert unter Rückerstattung der bereits bezahlten Leistungen abzüglich allfälliger Annullierungskosten beim Leistungsträger.

Befindet sich der Kunde bereits an der Destination und ist von Einschränkungen aufgrund des Coronavirus betroffen, bzw. das EDA erteilt eine Reisewarnung für die Destination, bemüht sich das Reisebüro, dem Kunden zu helfen. Sämtliche entstehenden Kosten trägt der Kunde.

Einige Reiseversicherungen decken die Mehrkosten bei Problemen an der Destination und für möglichen Umbuchungen. Jeder Fall ist durch den Kunden individuell mit seiner Versicherung abzuklären. (TI)