Altenrhein zieht vor Bundesverwaltungsgericht

Stein des Anstosses ist der neue Hangar C6. Der Flughafen ist mit den Auflagen des BAZL nicht einverstanden und befürchtet einen Verlust von Arbeitsplätzen.
Altenrhein

Der Flughafen St. Gallen-Altenrhein erhebt bei der Plangenehmigung Hangar C6 gegen Teile der verfügten Genehmigungsauflagen Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht. Am 30. Dezember 2015 hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt nach einem mehrjährigen Verfahren die Plangenehmigung für den Hangar C6 am Flughafen St. Gallen-Altenrhein erteilt. Die Genehmigung ist aus Sicht der Flughafenbetreiberin aber «mit unverhältnismässigen und zum Teil rechtswidrigen Auflagen verknüpft», sagt CEO Daniel Steffen. Insbesondere wehre sich der Flughafen St. Gallen-Altenrhein gegen Zugeständnisse und Auflagen im Rahmen der sogenannten Espoo-Konvention. Die Espoo-Konvention kommt bei Anlagen und Bauten zur Anwendung, die innerhalb eines bestimmten Perimeters internationaler Staatsgrenzen liegen.

Für Flughäfen gelte dies jedoch lediglich bei Neuanlagen und bei Anlagen mit einer Pistenlänge über 2100 Meter – beides treffe für Altenrhein nicht zu. Der Flughafen sei diesbezüglich an den Staatsvertrag Schweiz-Österreich sowie an die Schweizerische Gesetzgebung gebunden. Man erachte es als unzulässige Beschränkung der Rechte, nun unter einem neuen, nicht anwendbaren internationalen Rechtstitel weitere Auflagen zu verfügen.

Im Weiteren wehrt sich der Flughafen gegen angedrohte Sanktionsmassnahmen bei Standläufen. «Standläufe sind unabdingbare Elemente der Flugsicherheit und nach Wartungsarbeiten an Flugzeugen zwingend vorgeschrieben», so Steffen weiter. Der Flughafen bemühe sich, weitere Massnahmen zur Lärmminderung bei Standläufen umzusetzen. Ein Verbot von Standläufen würde aber die zwingende Betriebseinstellung der Wartungsbetriebe am Flughafen St. Gallen-Altenrhein nach sich ziehen und sei deshalb für einen Flughafen eine unverhältnismässige Massnahme. Betriebsschliessungen mit einem Verlust an Arbeitsplätzen für die Gemeinde Thal und den Kanton St. Gallen wären die Folge.